NATIONALPARK DONAU-AUEN

Type
Low-altitude Overflight Restriction
Height
500 m1.640 ft AGL
GND

Legal basis

§ 5 Abs. 2: „Als Eingriff gilt auch das Überfliegen mit Luftfahrzeugen unterhalb einer Flughöhe von 500 m über Grund.“ § 5 Abs. 3 Z 6: „Abflüge von und Anflüge zu Flugplätzen“ sowie „Überflüge auf den luftfahrtrechtlich zulässigen Sichtflugstrecken und in den luftfahrtrechtlich zulässigen Sichtflugsektoren.“ Für Donau-Auen zusätzlich: „Überflüge zur unmittelbaren und auf kürzest möglichem Weg erfolgenden Querung des Nationalparks Donau-Auen in Nord-Süd bzw. Süd-Nord Richtung bei Einhaltung einer Mindestflughöhe von 150 m über Grund, sofern dies aus sicherheitstechnischen Gründen erforderlich ist.“

Conditions

Source wording
Ausnahme laut NÖ Nationalparkgesetz §5: Überflüge auf den luftfahrtrechtlich zulässigen Sichtflugstrecken und in den zulässigen Sichtflugsektoren bleiben zulässig. Eine unmittelbare Querung in Nord Süd oder Süd Nord Richtung auf kürzestem Weg ist bei mindestens 150 m über Grund zulässig, sofern sie aus sicherheitstechnischen Gründen erforderlich ist.

Source

Publication NÖ NationalparkgesetzEdition Land Niederösterreich, LGBl. 5505-0, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 14/2018NÖ Nationalparkgesetz