NATIONALPARK KALKALPEN

Type
Low-altitude Overflight Restriction
Height
unlimitedUNL
GND
Entry
Low-altitude overflight is restricted.

Legal basis

§ 14 Abs. 1: „Das Überfliegen des Nationalparks mit Paragleitern, Hängegleitern und Flugdrachen ist außerhalb des westlichen und südlichen Sengsengebirges verboten. Abflüge mit diesen Fluggeräten sind nur am Hohen Nock (1.963 m) gestattet.“ § 14 Abs. 2: „Zum Schutz von Vogelarten kann die Nationalparkgesellschaft über die Einschränkungen des Abs. 1 hinaus während der Brut-, Aufzucht-, Ruhe- und Zugzeiten weitere zeitlich befristete Flugbeschränkungen erlassen.“ § 14 Abs. 3: „Die Verwendung von Drohnen oder das Überfliegen des Nationalparks mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen oder mit Segelflugzeugen unter 500 m Flughöhe ist ausschließlich nur zu wissenschaftlichen oder nationalparkbezogenen Zwecken im Einvernehmen mit der Nationalparkgesellschaft zulässig.“

Conditions

Source wording
Restrictions only apply to para-gliders and hang-gliders. Ausnahme laut Oö. LGBl. Nr. 4/2026 §14: Paragleiter, Hängegleiter und Flugdrachen dürfen das westliche und südliche Sengsengebirge überfliegen. Starts mit diesen Fluggeräten sind nur am Hohen Nock auf 1.963 m gestattet. Außerhalb dieses Bereichs ist der Überflug verboten. Während der Brut, Aufzucht, Ruhe und Zugzeiten können zusätzliche befristete Beschränkungen gelten.

Source

Publication Verordnung, mit der Managementpläne für den Nationalpark Oö. Kalkalpen erlassen werdenEdition Oö. Landesregierung, LGBl. Nr. 4/2026Verordnung, mit der Managementpläne für den Nationalpark Oö. Kalkalpen erlassen werden