NATIONALPARK DONAU-AUEN
- Typ
- Tiefflug-Überflugbeschränkung
- Höhe
- 500 m1.640 ft über GrundGND
Rechtsgrundlage
§ 5 Abs. 2: „Als Eingriff gilt auch das Überfliegen mit Luftfahrzeugen unterhalb einer Flughöhe von 500 m über Grund.“ § 5 Abs. 3 Z 6: „Abflüge von und Anflüge zu Flugplätzen“ sowie „Überflüge auf den luftfahrtrechtlich zulässigen Sichtflugstrecken und in den luftfahrtrechtlich zulässigen Sichtflugsektoren.“ Für Donau-Auen zusätzlich: „Überflüge zur unmittelbaren und auf kürzest möglichem Weg erfolgenden Querung des Nationalparks Donau-Auen in Nord-Süd bzw. Süd-Nord Richtung bei Einhaltung einer Mindestflughöhe von 150 m über Grund, sofern dies aus sicherheitstechnischen Gründen erforderlich ist.“
Bedingungen
Wortlaut der QuelleAusnahme laut NÖ Nationalparkgesetz §5: Überflüge auf den luftfahrtrechtlich zulässigen Sichtflugstrecken und in den zulässigen Sichtflugsektoren bleiben zulässig. Eine unmittelbare Querung in Nord Süd oder Süd Nord Richtung auf kürzestem Weg ist bei mindestens 150 m über Grund zulässig, sofern sie aus sicherheitstechnischen Gründen erforderlich ist.
Quelle
Publikation NÖ NationalparkgesetzAusgabe Land Niederösterreich, LGBl. 5505-0, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 14/2018NÖ Nationalparkgesetz