NATIONALPARK GESÄUSE

Typ
Tiefflug-Überflugbeschränkung
Höhe
unbegrenztUNL
GND

Rechtsgrundlage

§ 8 Abs. 1: „In der Natur- und Bewahrungszone ist, soweit in den folgenden Bestimmungen nicht Abweichendes geregelt ist, jede Beeinträchtigung des Naturhaushalts, der Tier- und Pflanzenwelt und des Landschaftsbildes untersagt, die den Zielen des § 2 widerspricht.“ § 8 Abs. 3: „Im Nationalparkplan sind, soweit dies mit den Zielen gemäß § 2 vereinbar ist, für die Naturzone Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 vorzusehen für den Betrieb von Luftfahrzeugen in weniger als 2500 m Seehöhe.“

Quelle

Publikation Nationalparkgesetz GesäuseAusgabe Land Steiermark, LGBl. Nr. 61/2002, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 68/2025Nationalparkgesetz Gesäuse