NATIONALPARK HOHE TAUERN AUSSENZONE T13

Typ
Tiefflug-Überflugbeschränkung
Höhe
4.999 m16.400 ft
GND
Für den freien Flug
Überfliegen erlaubt. Start und Landung verboten.

Rechtsgrundlage

§ 6 lit. b und f: „die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit Luftfahrzeugen“ ist vorbehaltlich der gesetzlichen Ausnahmen verboten, und „die Verwendung von motorbetriebenen Luftfahrzeugen zu sportlichen, touristischen oder sonstigen wirtschaftlichen Zwecken unterhalb einer Seehöhe von 5.000 Metern“ ist im gesamten Nationalpark verboten.

Bedingungen

Wortlaut der Quelle
Motorized aircrafts below an altitude of 5000 m (16400 ft) not permitted. Take-off or landing with non-motorized aerial devices or aircraft that can be operated independently in flight is prohibited. This includes hang- and paragliding, whereby the overflight is allowed. Außenzone laut Kärntner LGBl. Nr. 74/1986 §11: Außenlandungen zu touristischen oder sportlichen Zwecken sind untersagt. Eine eigene Mindestflughöhe für den Überflug nennt diese Bestimmung nicht.

Quelle

Publikation Nationalparkgesetz Hohe Tauern, TirolerAusgabe Land Tirol, LGBl. Nr. 103/1991, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 54/2015Nationalparkgesetz Hohe Tauern, Tiroler