NATIONALPARK HOHE TAUERN KERNZONE

Typ
Tiefflug-Überflugbeschränkung
Höhe
4.999 m16.400 ft
GND

Rechtsgrundlage

§ 6 Abs 2 lit c und d, Kernzone: Verbot der Verwendung von Luftfahrzeugen unter 5000 m Seehöhe zu touristischen oder sportlichen Zwecken sowie Verbot des Modellflugsports, Drachenfliegens und Paragleitens

Bedingungen

Wortlaut der Quelle
Gleitschirm- und Drachenflug sind in der gesamten Kernzone verboten, unabhängig von der Flughöhe. Motorisierte Luftfahrzeuge dürfen die Kernzone zu touristischen oder sportlichen Zwecken nicht unterhalb von 5000 m Seehöhe nutzen.

Quelle

Publikation Verordnung der Landesregierung vom 4. November 1986 über den Nationalpark Hohe TauernAusgabe Kärntner Landesregierung, LGBl Nr 74/1986 idgF LGBl Nr 43/2012Verordnung der Landesregierung vom 4. November 1986 über den Nationalpark Hohe TauernVerordnung über den Nationalpark Hohe Tauern