NATIONALPARK HOHE TAUERN KERNZONE
- Typ
- Tiefflug-Überflugbeschränkung
- Höhe
- 4.999 m16.400 ftGND
Rechtsgrundlage
§ 6 Abs 2 lit c und d, Kernzone: Verbot der Verwendung von Luftfahrzeugen unter 5000 m Seehöhe zu touristischen oder sportlichen Zwecken sowie Verbot des Modellflugsports, Drachenfliegens und Paragleitens
Bedingungen
Wortlaut der QuelleGleitschirm- und Drachenflug sind in der gesamten Kernzone verboten, unabhängig von der Flughöhe. Motorisierte Luftfahrzeuge dürfen die Kernzone zu touristischen oder sportlichen Zwecken nicht unterhalb von 5000 m Seehöhe nutzen.
Quelle
Publikation Verordnung der Landesregierung vom 4. November 1986 über den Nationalpark Hohe TauernAusgabe Kärntner Landesregierung, LGBl Nr 74/1986 idgF LGBl Nr 43/2012Verordnung der Landesregierung vom 4. November 1986 über den Nationalpark Hohe TauernVerordnung über den Nationalpark Hohe Tauern