NATIONALPARK HOHE TAUERN KERNZONE T2

Typ
Tiefflug-Überflugbeschränkung
Höhe
4.999 m16.400 ft
GND
Einflug
Überflug in niedriger Höhe beschränkt.

Rechtsgrundlage

§ 6 lit. b und f: „die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit Luftfahrzeugen“ ist vorbehaltlich der gesetzlichen Ausnahmen verboten, und „die Verwendung von motorbetriebenen Luftfahrzeugen zu sportlichen, touristischen oder sonstigen wirtschaftlichen Zwecken unterhalb einer Seehöhe von 5.000 Metern“ ist im gesamten Nationalpark verboten.

Bedingungen

Wortlaut der Quelle
Jeglicher Flugbetrieb ist verboten.

Quelle

Publikation Nationalparkgesetz Hohe Tauern, TirolerAusgabe Land Tirol, LGBl. Nr. 103/1991, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 54/2015Nationalparkgesetz Hohe Tauern, Tiroler