NATIONALPARK HOHE TAUERN KERNZONE T3
- Typ
- Tiefflug-Überflugbeschränkung
- Höhe
- 4.999 m16.400 ftGND
- Einflug
- Überflug in niedriger Höhe beschränkt.
Rechtsgrundlage
§ 6 lit. b und f: „die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit Luftfahrzeugen“ ist vorbehaltlich der gesetzlichen Ausnahmen verboten, und „die Verwendung von motorbetriebenen Luftfahrzeugen zu sportlichen, touristischen oder sonstigen wirtschaftlichen Zwecken unterhalb einer Seehöhe von 5.000 Metern“ ist im gesamten Nationalpark verboten.
Bedingungen
Wortlaut der QuelleJeglicher Flugbetrieb ist verboten.
Quelle
Publikation Nationalparkgesetz Hohe Tauern, TirolerAusgabe Land Tirol, LGBl. Nr. 103/1991, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 54/2015Nationalparkgesetz Hohe Tauern, Tiroler