NATIONALPARK HOHE TAUERN S2

Typ
Tiefflug-Überflugbeschränkung
Höhe
4.999 m16.400 ft
GND
Für den freien Flug
Überfliegen erlaubt. Start und Landung verboten.

Rechtsgrundlage

§ 7 Abs. 4 Z 11 und 12: In der Außenzone sind „die Verwendung von Luftfahrzeugen, die mit Motorantrieb ausgerüstet sind, in weniger als 5.000 m Seehöhe zu sportlichen oder touristischen Zwecken“ sowie „das Durchführen von Abflügen und Landungen mit Luftfahrzeugen, die nicht mit Motorantrieb ausgerüstet sind, oder selbstständig im Flug verwendbaren Luftfahrtgeräten zu sportlichen oder touristischen Zwecken“ untersagt. § 6 Abs. 2 und 3 gelten für die Kernzone; dort ist jeder Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes untersagt, Ausnahmen für motorbetriebene Luftfahrzeuge unter 5.000 m können nur auf Ansuchen bewilligt werden.

Bedingungen

Wortlaut der Quelle
Motorized aircrafts below an altitude of 5000 m (16400 ft) not permitted. Take-off or landing with non-motorized aerial devices or aircraft that can be operated independently in flight is prohibited. This includes hang- and paragliding, whereby the overflight is allowed.

Quelle

Publikation Salzburger Nationalparkgesetz 2014Ausgabe Land Salzburg, LGBl. Nr. 3/2015, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 94/2022Salzburger Nationalparkgesetz 2014