NATIONALPARK KALKALPEN CHOR-ALPE

Typ
Tiefflug-Überflugbeschränkung
Höhe
unbegrenztUNL
GND
Einflug
Überflug in niedriger Höhe beschränkt.

Rechtsgrundlage

§ 14 Abs. 1: „Das Überfliegen des Nationalparks mit Paragleitern, Hängegleitern und Flugdrachen ist außerhalb des westlichen und südlichen Sengsengebirges verboten. Abflüge mit diesen Fluggeräten sind nur am Hohen Nock (1.963 m) gestattet.“ § 14 Abs. 2: „Zum Schutz von Vogelarten kann die Nationalparkgesellschaft über die Einschränkungen des Abs. 1 hinaus während der Brut-, Aufzucht-, Ruhe- und Zugzeiten weitere zeitlich befristete Flugbeschränkungen erlassen.“ § 14 Abs. 3: „Die Verwendung von Drohnen oder das Überfliegen des Nationalparks mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen oder mit Segelflugzeugen unter 500 m Flughöhe ist ausschließlich nur zu wissenschaftlichen oder nationalparkbezogenen Zwecken im Einvernehmen mit der Nationalparkgesellschaft zulässig.“

Bedingungen

Wortlaut der Quelle
Restriction only applies to para-gliders and hang-gliders. Ausnahme laut Oö. LGBl. Nr. 4/2026 §14: Paragleiter, Hängegleiter und Flugdrachen dürfen das westliche und südliche Sengsengebirge überfliegen. Starts mit diesen Fluggeräten sind nur am Hohen Nock auf 1.963 m gestattet. Außerhalb dieses Bereichs ist der Überflug verboten. Während der Brut, Aufzucht, Ruhe und Zugzeiten können zusätzliche befristete Beschränkungen gelten.

Quelle

Publikation Verordnung, mit der Managementpläne für den Nationalpark Oö. Kalkalpen erlassen werdenAusgabe Oö. Landesregierung, LGBl. Nr. 4/2026Verordnung, mit der Managementpläne für den Nationalpark Oö. Kalkalpen erlassen werden