NATIONALPARK THAYATAL

Typ
Tiefflug-Überflugbeschränkung
Höhe
500 m1.640 ft über Grund
GND

Rechtsgrundlage

§ 5 Abs. 2: „Als Eingriff gilt auch das Überfliegen mit Luftfahrzeugen unterhalb einer Flughöhe von 500 m über Grund.“ § 5 Abs. 3 Z 6: „Abflüge von und Anflüge zu Flugplätzen“ sowie „Überflüge auf den luftfahrtrechtlich zulässigen Sichtflugstrecken und in den luftfahrtrechtlich zulässigen Sichtflugsektoren.“

Quelle

Publikation NÖ NationalparkgesetzAusgabe Land Niederösterreich, LGBl. 5505-0, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 14/2018NÖ Nationalparkgesetz