NATIONALPARK THAYATAL
- Typ
- Tiefflug-Überflugbeschränkung
- Höhe
- 500 m1.640 ft über GrundGND
Rechtsgrundlage
§ 5 Abs. 2: „Als Eingriff gilt auch das Überfliegen mit Luftfahrzeugen unterhalb einer Flughöhe von 500 m über Grund.“ § 5 Abs. 3 Z 6: „Abflüge von und Anflüge zu Flugplätzen“ sowie „Überflüge auf den luftfahrtrechtlich zulässigen Sichtflugstrecken und in den luftfahrtrechtlich zulässigen Sichtflugsektoren.“
Quelle
Publikation NÖ NationalparkgesetzAusgabe Land Niederösterreich, LGBl. 5505-0, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 14/2018NÖ Nationalparkgesetz